Allgemeine Geschäftsbedingungen des Systemhaus Ruge GmbH & Co. KG
Stand: Oktober 2024
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich / Bindungsfrist
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Geschäftsbeziehungen der Systemhaus Ruge GmbH & Co. KG, Leipziger Straße 184, 34123 Kassel, Deutschland (nachfolgend „Anbieter“) mit ihren Kunden.
1.2 Der Anbieter bietet Kunden Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Soft- und von Hardwareprodukten. Kunden sind ausschließlich Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach vom Anbieter erstellten und vom Kunden angenommenen Angebots-/Bestell-/Vertragsunterlagen („Angebot“). Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Angebot (einschließlich etwaiger Anlagen) und den AGB geht das Angebot vor. Weitere in diesen AGB referenzierte Dokumente kommen nachrangig hierzu zur Anwendung.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen / Einkaufsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder ergänzend zu diesen AGB nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter bestätigt dies im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber dem Kunden ausdrücklich in schriftlicher Form; die Textform ist ausgeschlossen. Dem Kunden ist bewusst, dass der Beginn der Leistungserbringung durch den Anbieter unter keinen Umständen als Akzeptanz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Einkaufsbedingungen des Kunden zu verstehen ist.
1.4 Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde wird sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich über die Änderungen informiert. Im Rahmen dieser Information werden dem Kunden die neuen AGB mitgeteilt. Er ist berechtigt, der Geltung der neuen AGB innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang dieser Mitteilung zu widersprechen. Unterlässt der Kunde einen Widerspruch, werden die geänderten AGB nach Ablauf der sechswöchigen Frist Vertragsbestandteil. Auf diese Frist wird der Anbieter den Kunden im Rahmen der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
Ausgeschlossen vom Recht zur Änderung dieser AGB sind Regelungen, welche die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien betreffen und die somit das Verhältnis zwischen Haupt- und Gegenleistungspflichten maßgeblich verändern, sowie sonstige grundlegende Änderungen der vertraglichen Pflichten, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen. Für solche Änderungen ist eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erforderlich.
1.5 Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend. Die Bestellung des Kunden gilt als bindendes Angebot, dass der Anbieter annehmen oder ablehnen kann. Die Auftragsbestätigung gilt als Annahme des Angebotes des Kunden durch den Anbieter. Kann der Anbieter aufgrund von geänderten Lagerbeständen oder Kosten das Angebot des Kunden nicht annehmen, macht er ihm wiederum ein freibleibendes Angebot zu den geänderten Konditionen, auf das der Kunde mit einem bindenden Angebot reagieren kann.
2. Leistungen des Anbieters
2.1 Die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung durch den Anbieter erbrachten Leistungen bestehen in der Regel aus aus den folgenden Elementen:
2.2 Bereitstellung von Hardware und / oder zeitlich unbeschränkte Überlassung von Softwareprodukten von Drittanbietern („Standardsoftware“) an den Kunden („Verkauf“), Einzelheiten dazu unter B.;
2.3 Zeitlich beschränkte Bereitstellung von Hardware und / oder Standardsoftware zur Nutzung durch den Kunden („Vermietung“), Einzelheiten dazu unter C.;
2.4 Die Ergänzenden Bedingungen gehen den Allgemeinen Regelungen vor, soweit sie diesen widersprechen.
2.5 Der Anbieter erbringt die Leistungen gemäß dem Angebot.
2.6 Der Anbieter setzt zur Erbringung der Leistungen sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. Der Anbieter ist jederzeit berechtigt, zur Leistungserbringung eingesetzte eigene Mitarbeiter oder Dritte durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen.
2.7 Die vereinbarte Vergütung deckt nur den im Vertrag dokumentierten Leistungsumfang ab. Vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Preise berechnet. Soweit die Leistungsbeschreibung im Vertrag unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist der Anbieter berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.
3. Allgemeine Pflichten des Kunden
3.1 Der Kunde erkennt seine (in diesen AGB und ggf. zusätzlich im Angebot genannten) Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch den Anbieter und damit als seine vertraglichen Pflichten an.
3.2 Der Kunde benennt schriftlich mindestens einen Ansprechpartner für den Anbieter und eine Anschrift und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner beim Anbieter.
3.3 Der Kunde wird den Anbieter jeweils unverzüglich über Änderungen seiner Kommunikationsdaten unterrichten.
3.4 Die Bereitstellung der Leistungen ist an bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der beim Kunden eingesetzten technischen Infrastruktur geknüpft. Der Kunde wird sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Leistungen und ihre technischen Anforderungen (z. B. in Bezug auf Browser, Client-Hardware und Netzwerkverbindung) informieren und diese beachten. Sofern der Anbieter Vorgaben bezüglich der IT-Systeme macht, wird der Kunde diese beachten. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen.
3.5 Der Kunde trägt das Risiko, ob die Leistungen seinen Wünschen und Gegebenheiten entsprechen.
3.6 Technische Anforderungen und Vorgaben können sich von Zeit zu Zeit ändern, insbesondere im Zusammenhang mit Aktualisierungen der Standardsoftware. Der Anbieter macht dem Kunden die aktuellen Anforderungen und Vorgaben in Form von „Release Notes“ der jeweiligen Hersteller zeitnah nach den entsprechenden Informationen durch die Hersteller in geeigneter Form zugänglich. Der Kunde wird aktuelle Anforderungen und Vorgaben unverzüglich umsetzen, es sei denn, dies ist dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien nicht zumutbar.
3.7 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Definition, Dokumentation und Ausführung seiner Prozesse im Anwendungsbereich der Standardsoftware, insbesondere bezüglich der Konfiguration der Standardsoftware und IT-Systeme, die Systemverwaltung, Anwendungs- und Datensicherheitsrichtlinien sowie sonstiger gesetzlicher Anforderungen.
3.8 Der Kunde wird Nutzer / Mitarbeiter über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung der Software in angemessener Form informieren, beispielsweise über die Vorgabe entsprechender Nutzungsbedingungen.
3.9 Der Kunde sorgt selbständig für eine regelmäßige Sicherung seiner Datenbestände und einen stets aktuellen Virenschutz. Der Kunde wird vor Beginn der Einrichtung von Hardware oder der Installation von Software selbständig für eine vollständige Sicherung seiner Datenbestände und aktuellen Virenschutz sorgen.
3.10 Erfüllt der Kunde eine Pflicht zur Mitwirkung nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann der Anbieter seine Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so ist der Anbieter für dem Kunden hieraus entstehende Nachteile nicht verantwortlich. Den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, wird der Anbieter dem Kunden zu den vereinbarten Preisen zusätzlich in Rechnung stellen. Sonstige Rechte des Anbieters wegen unterbliebener oder unzureichender Mitwirkung des Kunden bleiben unberührt.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die im Angebot bestimmten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die gesetzlich bestimmte Umsatzsteuer hinzukommt. Preise und Zeitpunkte für die Rechnungsstellung werden im Angebot festgelegt.
4.2 Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungszugang zahlbar, sofern nicht im Angebot anders angegeben. Im Zweifel gelten Rechnungen drei (3) Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Die Bezahlung durch den Kunden erfolgt per Überweisung auf das im Angebot angegeben Konto des Anbieters. Eventuell anfallende Bankgebühren (insbesondere bei Auslandszahlungen) trägt der Kunde selbst. Die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen, soweit nicht im Angebot abweichend geregelt.
Bei Lieferungen im Wert ab EUR 30.000,00 — wird 50% des Kaufpreises bei Bestellung, 50 % innerhalb von drei (3) Tagen ab Lieferung bezahlt.
4.3 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung durch den Anbieter in Verzug, sofern er die Rechnung nicht bis zum Ablauf der unter 2 genannten Frist beglichen hat. Der Anbieter kann mit Eintritt des Verzugs Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen.
4.4 Der Anbieter ist berechtigt, die Preise für wiederkehrende Leistungen in Dauerschuldverhältnissen erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Angebotsbeginn und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten gemäß der Kostenentwicklung beim Anbieter zu erhöhen. Der Anbieter kann darüberhinausgehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter weitergeben, außer soweit der Anbieter diese verursacht hat. Sobald sich die Vergütung um mehr als 10 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs (6) Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den betroffenen Angebot außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Sofern der Angebot mehrere teilbare Leistungen beinhaltet, die auch unabhängig voneinander beauftragt werden können, und nur ein Angebotsteil von einem Erhöhungsverlangen von mehr als 10 % betroffen ist, gilt das Sonderkündigungsrecht nur für diesen Angebotsteil. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Ankündigung einer Preisanpassung erfolgt per E-Mail an die bei Anbieter für die Angebotskommunikation hinterlegte Adresse des Kunden.
4.5 Die Erbringung der Leistungen durch den Anbieter im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde
4.5.1 für zwei (2) aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der vereinbarten Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder
4.5.2 in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei (2) Monate erstreckt, mit der Bezahlung der vereinbarten Preise in Höhe eines Betrages, der die Preise für zwei (2) Monate erreicht, in Verzug,
ist der Anbieter berechtigt,
4.5.3 die betroffenen Teilleistungen bis zur Zahlung der Preise zu unterbrechen oder
4.5.4 die betroffenen Teilleistungen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
4.6 Neben den Preisen für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbachten Leistungen steht dem Anbieter eine Abgeltungsgebühr in Höhe der vereinbarten Preise für die Zeit von der Kündigung bis zum Ende der regulären Angebotslaufzeit zu. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder ein geringerer Schaden als die Abgeltungsgebühr entstanden ist. Wird dieser Nachweis erbracht, ist nur der nachgewiesene Schaden zu ersetzen. Sonstige weitergehende Rechte des Anbieters wegen Verzugs bleiben unberührt. Die Beendigung des Angebots entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Zeitpunkt der Einstellung genutzten Leistungen.
4.7 Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen durch den Anbieter anfallen, werden dem Kunden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt, soweit nicht im Angebot abweichend festgelegt
4.8 Der Anbieter versendet Rechnungen elektronisch an den Kunden.
5. Gewährleistung für Sachmängel
5.1 Die Hardware / Standardsoftware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit haben, die im Angebot beschrieben ist. Dabei sind „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) nur diejenigen, die im Angebot als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Der Anbieter erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Fehlern benötigten Informationen. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann.
5.2 Bei Mängeln der Hardware gewährleistet der Anbieter den vertragsgemäßen Gebrauch durch Behebung der Mängel oder Lieferung mangelfreier Hardware. Dem Anbieter obliegt die Wahl zwischen der Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Neulieferung.
5.3 Bei Mängeln der Standardsoftware gewährleistet der Anbieter den angebotsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Standardsoftware, sobald und soweit dem Anbieter eine solche möglich ist. Als Herstellung des angebotsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunden zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Standardsoftware („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workarounds nur ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
5.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 3.2) ist zu Mängelanzeigen befugt.
5.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Anbieter berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch den Anbieter geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit dem Anbieter vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
5.6 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.
6. Gewährleistung für Rechtsmängel
6.1 Der Anbieter gewährleistet, dass durch die überlassene Hardware / Standardsoftware bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde den Anbieter von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und der Anbieter die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird den Anbieter dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Staaten zustehen, in denen der Kunde die überlassene Hardware / Standardsoftware bestimmungsgemäß nutzt.
6.2 Kann der Kunde die überlassene Hardware wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann der Anbieter nach eigener Wahl entweder die Leistungen so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung der Leistungen verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gelten die Regelungen zur Haftung unter Ziffer 7.
6.3 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die überlassene Hardware nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Hardware mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer des Anbieters sind.
6.4 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Anbieter berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch den Anbieter geleistete Unterstützung ist zu den vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
7. Haftung
7.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden. Der Anbieter haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.2 Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet der Anbieter auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren.
7.3 Die Haftung von Anbieter für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.4 Soweit gemäß Vertrag Anbieter für die Sicherung von Daten des Kunden nicht verantwortlich ist, ist im Fall von Datenverlusten die Haftung von Anbieter auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei pflichtgemäßer Datensicherung seitens des Kunden entstanden wäre.
8. Kein Widerrufsrecht
8.1 Ein Rückgaberecht von mangelfreien Waren besteht für Kunden nicht.
8.2 Eine Rücknahme mangelfreier Waren bietet der Anbieter nur im Einzelfall nach eigenem Ermessen auf individuelle Anfrage des Kunden. Der Anbieter behält sich das Recht vor, eine Bearbeitungsgebühr für die Rücknahme von mangelfreien Waren zu erheben.
8.3 Ausschließlich Waren, die folgende Kriterien erfüllen, kommen für eine Rückgabe in Betracht:
8.3.1 Keine gebrochenen Siegel/ungeöffnet (auch wenn diese nachträglich wieder verschlossen wurden);
8.3.2 keine kundenspezifischen Aufkleber / Beklebungen;
8.3.3 keine Zusatzbeschriftungen;
8.3.4 Artikel müssen in Umverpackung zurückgeliefert werden;
8.3.5 Original-Herstellverpackung (in der Umverpackung) ist völlig unbeschädigt.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
9.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Befugt im Sinne dieser Regelung sind die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter des Anbieters. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
9.2 Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Auch die Konditionen des Vertrags unterliegen der Geheimhaltung.
9.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (a) allgemein zugänglich sind oder waren, (b) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (c) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (d) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
9.4 Der Anbieter wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf Verschwiegenheit verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
9.5 Die Geheimhaltungspflichten bestehen für fünf (5) Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Der Anbieter ist nach Zustimmung des Kunden berechtigt, den Kunden bzw. dessen Marke / Logo als Referenz zum Zwecke der Darstellung auf der Unternehmens-Webseite oder in Broschüren zu verwenden.
10.2 Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters ausgeschlossen.
10.3 Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich. Dies gilt nicht, sofern es sich um gegenseitig voneinander abhängige Forderungen handelt.
10.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind in Textform möglich.
10.5 Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters.
B. Ergänzende Bestimmungen für den Verkauf
1. Leistungsumfang
1.1 Im Rahmen des Verkaufs erbringt der Anbieter für den Kunden die folgenden Leistungen:
1.2 Bereitstellung von Hardware an den Kunden, und / oder
1.3 Überlassung von Standardsoftware zum Zwecke des Eigenbetriebs durch den Kunden.
1.4 Die Funktionalität der Hardware und / oder Standardsoftware im Einzelnen sowie ggf. ergänzende Leistungen des Anbieters sind im Angebot näher beschrieben. Die Installation und Inbetriebnahme der Hardware und / oder Standardsoftware obliegt dem Kunden, es sei denn, dies ist im Angebot abweichend geregelt.
2. Bereitstellung der Hardware
2.1 Hardware wird vorinstalliert mit Konfigurations- und Installationsdokumentation in digitaler Form, der Betriebssystemsoftware, Standardtreibern und der Anwendungssoftware gemäß Angebot dem Kunden bereitgestellt.
2.2 Die Lieferung der Hardware erfolgt auf Gefahr des Kunden an den im Angebot aufgeführten Standort des Kunden, es sei denn, es ist im Angebot anders angegeben.
2.3 Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, obliegt der Anschluss der Hardware am Aufstellungsort an das Strom- und Datennetz dem Kunden. Ebenso liegt es in der Verantwortung des Kunden, die Betriebsbereitschaft der Hardware herzustellen.
2.4 Die Einweisung und Schulung des Kunden und seiner Nutzer durch den Anbieter ist nicht geschuldet.
2.5 Der Kunde prüft die generelle Betriebsbereitschaft und Vollständigkeit der gelieferten Hardware innerhalb von fünf (5) Werktagen.
3. Überlassung von Standardsoftware
3.1 Vom Anbieter überlassene Software ist Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt wurde. Verträge über die Überlassung von Software sind daher Kaufverträge. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
3.2 Bei Standardsoftware von Drittherstellern liefert der Anbieter dem Kunden die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist der Anbieter nicht verpflichtet. Im Übrigen wird die Dokumentation als Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert.
3.3 Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
3.4 Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, wird vom Anbieter weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Sache des Kunden.
3.5 Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird von jeder Installation für die Sicherung seiner Daten sorgen.
4. Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse, Annahmeverzug
4.1 Da der Anbieter Hardware bei Lieferanten bezieht, steht die Lieferpflicht des Anbieters unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.
4.2 Vom Anbieter nicht zu vertretende Leitungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Kunden. Der Anbieter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.
4.3 Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln oder der Anbieter ein Nachtragsangebot unterbreitet, nachdem sich Annahmen im Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.
4.4 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Anbieters setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Der Anbieter behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
5.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der Anbieter Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Anbieter die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Anbieter entstandenen Ausfall.
5.4 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Anbieter jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an den Anbieter geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsgefährdung (§ 321 BGB) eintreten. Die Befugnis des Anbieters, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen des Anbieters ist der Kunde zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen an den Anbieter verpflichtet.
5.5 Der Anbieter wird die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Anbieter.
6. Nutzungsrechte an der Hardware
6.1 Der Anbieter gewährleistet, hinreichende Nutzungsrechte an der auf der Hardware vorinstallierten Betriebssystemsoftware sowie an den Standardtreibern und der Anwendungssoftware erworben zu haben. An diesen räumt der Anbieter dem Kunden einfache, nicht übertragbare, räumlich unbeschränkte, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte in Verbindung mit der jeweiligen Hardware ein.
6.2 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der Nutzungs- und Lizenzbedingungen der auf der Hardware installierten Betriebssystemsoftware und der Anwendungssoftware. Die jeweils einschlägigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen bezüglich Hardware werden mit der Ware ausgeliefert.
7. Nutzungsrechte an Standardsoftware
7.1 Der Umfang der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an der Standardsoftware bestimmt sich, sofern diese von einem Drittanbieter bezogen werden, nach den einschlägigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Drittanbieters. Diese sind im Angebot näher beschrieben bzw. Referenziert oder werden mit der Ware ausgeliefert. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der Nutzungs- und Lizenzbedingungen.
7.2 Sofern dem Angebot keine Nutzungs- und Lizenzbedingungen für die Standardsoftware beigefügt sind oder diese mit der Ware ausgeliefert werden, räumt der Anbieter dem Kunden und den vom Kunden für die Nutzung der Standardsoftware vorgesehenen Mitarbeitern („Nutzer“) mit Zahlung der vereinbarten Preise das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, jederzeit widerrufliche, zeitlich unbeschränkte und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte Recht ein, die jeweils aktuelle Version der Standardsoftware und die mit der Standardsoftware verbundenen Funktionalitäten gemäß dieser Vereinbarung zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der Standardsoftware erhält der Kunde nicht.
7.3 Der Kunde wird die Standardsoftware nur für seine internen Zwecke einsetzen. Er ist nicht berechtigt, die Standardsoftware über die nach Maßgabe dieser Vereinbarung erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere darf der Kunde weder die Standardsoftware selbst noch die Rechte an der Standardsoftware vermieten, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren, Dritten zur Nutzung überlassen, abtreten oder übertragen, noch die Standardsoftware kopieren oder das Kopieren der Standardsoftware weder in Teilen noch als Ganzes genehmigen, ausgenommen in den hier ausdrücklich erlaubten Fällen. Nutzer gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Regelung.
7.4 Wird dem Kunden das Nutzungsrecht für die Standardsoftware zu Testzwecken eingeräumt, beschränken sich seine Nutzungsrechte auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Standardsoftware und der Eignung für den Betrieb beim Kunden dienen. Insbesondere ein produktiver Betrieb der Standardsoftware bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs ist unzulässig.
7.5 Bis zur vollständigen Bezahlung steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen; dies umfasst nicht das Recht zur operativen Nutzung. Das Recht zum Testen erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als dreißig (30) Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch Anbieter ist hierfür nicht erforderlich.
8. Sachmängel bei zugelieferter Hard- und Software
8.1 In Abweichung von den Ziffern 5 und 6 dieser AGB gilt bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware von Drittherstellern, dass der Anbieter zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung seine entsprechenden Ansprüche gegen Lieferanten, Hersteller oder sonstige Dritte an den Kunden abtreten kann. Der Kunde muss vor der Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung durch den Anbieter, Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung den Lieferanten des Anbieters oder den Hersteller notfalls gerichtlich auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme in Anspruch nehmen, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.
8.2 Das Vorstehende gilt auch, wenn der Anbieter die Hard- oder Software für die Bedürfnisse des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert hat, es sei denn, der Sachmangel wurde durch die Leistung des Anbieters verursacht.
C. Ergänzende Bestimmungen für die Vermietung
1. Leistungsumfang
1.1 Im Rahmen der Vermietung erbringt der Anbieter während der Angebotslaufzeit für den Kunden die folgenden Leistungen:
1.2 Überlassung von Hardwareprodukten,
1.3 Überlassung von Standardsoftware von Drittanbietern zum Zwecke des Eigenbetriebs durch den Kunden,
1.4 Die Funktionalität der unter Ziffer C. 1.1 genannten Produkte im Einzelnen sowie ggf. ergänzende Leistungen des Anbieters sind im Angebot näher beschrieben. Die Installation und Inbetriebnahme der Produkte obliegt dem Kunden, es sei denn, dies ist im Angebot abweichend geregelt.
1.5 Ergänzend gelten die Ziffern B. 2 und B. 3.
2. Besondere Pflichten des Kunden
2.1 Der Kunde ist verpflichtet, Hardware pfleglich, sachgerecht in vertragsgemäßer Weise, insbesondere auch unter Beachtung der Hinweise in der Benutzerdokumentation, zu nutzen und zu behandeln.
2.2 Mängel an der Hardware wird der Kunde dem Anbieter unverzüglich melden. Gleiches gilt für den Verlust oder die Beschädigung von Hardware.
2.3 Der Kunde wird im Rahmen der Bereitstellung von Hardware auf eigene Rechnung für die erforderlichen Strom- und Netzwerkanschlüsse in Reichweite der Betriebsumgebung sorgen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde oder eine des Anbieters bei Vertragsschluss übermittelte Hersteller-Spezifikation etwas anderes vorsieht, sind pro selbständige Recheneinheit (z.B. pro Server oder Arbeitsplatzrechner) mindestens ein herkömmlicher Einphasen-Wechselstromanschluss mit 240 Volt bereitzustellen.
2.4 Der Kunde wird vor Beginn der Einrichtung von Hardware oder der Installation von Software durch den Anbieter selbständig für eine vollständige Sicherung seiner Datenbestände und aktuellen Virenschutz sorgen.
2.5 Der Kunde wird die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen für die Standardsoftware sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Passwörter wird er in regelmäßigen Abständen ändern und Zugänge, soweit möglich, durch eine Multi-Faktor-Authentifizierung absichern.
2.6 Der Kunde wird den Anbieter auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Standardsoftware durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insb. aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Standardsoftware verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Anbieters.
2.7 Der Kunde wird die von ihm berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für die Nutzung der Standardsoftware aufgeführten Bestimmungen einzuhalten.
2.8 Nach Vertragsende wird der Kunde Hardware in allen Komponenten in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig an den Anbieter zurückgeben. Datenbestände des Kunden wird dieser vollständig löschen oder vernichten. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter auf Verlangen die vollständige Rückgabe und Löschung schriftlich zu bestätigen.
2.9 Bei der Rückgabe der Hardware werden die Parteien ein Protokoll erstellen, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Hardware festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.
2.10 Der Kunde wird den Abbau und Rücktransport der Hardware durchführen. Der Kunde trägt die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Hardware. Der Kunde wird die Hardware auf eigene Kosten auf dem Transportweg gegen Verlust, Untergang und Beschädigung versichern.
3. Nutzungsrechte an der Hardware
3.1 Der Anbieter gewährleistet, hinreichende Nutzungsrechte an der auf der Hardware vorinstallierten Betriebssystemsoftware sowie an den Standardtreibern und der Anwendungssoftware erworben zu haben. An diesen räumt der Anbieter dem Kunden einfache, nicht übertragbare, räumlich unbeschränkte, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Nutzungsrechte in Verbindung mit der jeweiligen Hardware ein.
3.2 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der Nutzungs- und Lizenzbedingungen der auf der Hardware installierten Betriebssystemsoftware und der Anwendungssoftware. Die jeweils einschlägigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen bezüglich Hardware sind im Angebot näher beschrieben bzw. referenziert oder werden mit der Ware ausgeliefert.
4. Nutzungsrechte an Standardsoftware
4.1 Der Umfang der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an der Standardsoftware bestimmt sich, sofern diese von einem Drittanbieter bezogen werden, nach den einschlägigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Drittanbieters. Diese sind im Angebot näher beschrieben bzw. referenziert oder werden mit der Ware ausgeliefert. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der Nutzungs- und Lizenzbedingungen.
4.2 Sofern dem Angebot oder der Warenlieferung keine Nutzungs- und Lizenzbedingungen für die Standardsoftware beigefügt sind, räumt der Anbieter dem Kunden und den vom Kunden für die Nutzung der Standardsoftware vorgesehenen Mitarbeitern („Nutzer“) mit Zahlung der vereinbarten Preise das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, jederzeit widerrufliche, auf die Laufzeit des Vertrags zeitlich und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte Recht ein, die jeweils aktuelle Version der Standardsoftware und die mit der Standardsoftware verbundenen Funktionalitäten gemäß dieser Vereinbarung zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte erhält der Kunde nicht.
4.3 Der Kunde wird die Standardsoftware nur für seine internen Zwecke einsetzen. Er ist nicht berechtigt, die Standardsoftware über die nach Maßgabe dieser Vereinbarung erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere darf der Kunde weder die Standardsoftware selbst noch die Rechte an der Standardsoftware vermieten, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren, Dritten zur Nutzung überlassen, abtreten oder übertragen, noch die Standardsoftware kopieren oder das Kopieren der Standardsoftware weder in Teilen noch als Ganzes genehmigen, ausgenommen in den hier ausdrücklich erlaubten Fällen. Nutzer gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Regelung.
4.4 Wird dem Kunden das Nutzungsrecht für die Standardsoftware zu Testzwecken eingeräumt, beschränken sich seine Nutzungsrechte auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Standardsoftware und der Eignung für den Betrieb beim Kunden dienen. Insbesondere ein produktiver Betrieb der Standardsoftware bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs ist unzulässig.
4.5 Bis zur vollständigen Bezahlung steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen; dies umfasst nicht das Recht zur operativen Nutzung. Das Recht zum Testen erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als dreißig (30) Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch Anbieter ist hierfür nicht erforderlich.
5. Laufzeit und Kündigung
5.1 Der Anbieter erbringt die vereinbarten Leistungen (soweit sie zeitlich begrenzt sind) ab Bereitstellung der Anbieter-Software für eine Mindestvertragslaufzeit von einem (1) Jahr. Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um ein (1) weiteres Jahr, solange eine Partei nicht spätestens drei (3) Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich ganz oder teilweise kündigt. Ausschlaggebend ist das Datum des Zugangs der Kündigung.
5.2 Sofern es sich bei einem Produkt um eine Individualentwicklung handelt, die ein einmaliges, in sich abgeschlossenes Projekt ohne Wartungs- oder Pflegeleistung darstellt, gelten für Laufzeit und Kündigung die gesetzlichen Regelungen.
5.3 Wird im Einzelfall die Software- oder Hardware-Miete in Kombination mit Pflege- und Supportleistungen angeboten, können diese Leistungen jeweils nur gemeinsam gekündigt werden. Die Kombination der Leistungen wird ggfs. Im Angebot ausdrücklich vereinbart.
5.4 Nach Beendigung der Software-Miete hat der Kunde die vom Anbieter überlassene Software zu deinstallieren und etwaig verbleibende erkennbare Softwarereste aus dem IT-System zu löschen. Auf Wunsch des Anbieters hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.
5.5 Unbeschadet etwaiger Rechte zur ordentlichen Kündigung von Leistungen bleibt das Recht beider Parteien zur schriftlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen, eine Geschäftseinstellung durch den Anbieter oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung.
5.6 Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen; die Textform ist ausgeschlossen.